anwälte (VBRS), Richtlinien für die Strafzumessung [nachfolgend: VBRS-Richtli- nien], S. 47). Erhöhend resp. mindernd zu berücksichtigen sind Deliktsbetrag und Deliktsdauer (S. 47 i.V.m. S. 46 der VBRS-Richtlinien). Der tatsächliche Vermögensschaden der Privatklägerin aufgrund des Betrugs beträgt CHF 49'793.75. Die Vorinstanz ging demgegenüber von einem Deliktsbetrag von CHF 45'725.00 aus, zumal sie die Periode vom 9. bis am 30. April 2019 in Abzug 47 brachte (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.