IV. Strafzumessung 18. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 742 f.). Der Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens nach sich ziehen würden.