46 Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 2 liegt somit beim Beschuldigten 2 eine wesentliche Tatbeteiligung vor. Der Beschuldigte 2 muss sich die Handlungen seines Vaters und Beschuldigten 1 anrechnen lassen und handelte selber nicht im Sinne eines untergeordneten Beitrags, sondern mittäterschaftlich, zumal seine Funktion und sein Handeln als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin entscheidend war zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks, dem unrechtmässigen Krankentaggeldbezug. 17. Fazit Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind wegen Betrugs gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.