Der Beschuldigte 2 bezog als Geschäftsführer der X.________ für seinen Arbeitnehmer Krankentaggelder, obwohl dieser weiterhin im Wissen des Beschuldigten 2 geschäftliche und private Verrichtungen verübte, welche nicht mit den geltend gemachten Beschwerden und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Einklang zu bringen sind. 46 Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 2 liegt somit beim Beschuldigten 2 eine wesentliche Tatbeteiligung vor.