Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 haben gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis in Übereinkunft hinsichtlich des beabsichtigten Zwecks des unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern gehandelt. Der Beschuldigte 1 liess sich ab 5. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % attestieren, obwohl die geltend gemachten Beschwerden ihn in Tat und Wahrheit nicht in dem Mass einschränkten, wie er dies gegenüber den Ärzten und der Privatklägerin angab. Der Beschuldigte 2 bezog als Geschäftsführer der X.__