Dies lässt auf eine frühe und intensive Involvierung von B2 schliessen. Es handelt sich also nicht um den untergeordneten Beitrag eines Gehilfen, sondern um Mittäterschaft im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Als Mittäter muss sich B2 die Handlungen seines Vaters ebenfalls anrechnen lassen, weshalb er auch entsprechend des Betrugs schuldig zu klären ist.