Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschuldigte 1 bei wahrheitsgemässen Angaben seines Gesundheitszustands und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gegenüber seinen Ärzten und der Privatklägerin keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten und keine Taggelder ausgerichtet worden wären, was der Beschuldigte 1 durch seine unwahren Angaben verhindert hat. Der Beschuldigte 1 handelte im Wissen des Beschuldigten 2 in der Absicht, die Krankentaggelder zu beziehen, obwohl seine Angaben zu den Auswirkungen der Beschwerden nicht den Tatsachen entsprachen und den Ärzten und der Privatklägerin übertrieben dargestellt wurden, während er