gestützt darauf geringere Leistungen ausgerichtet hätte (vgl. BGer 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.4). 15.2 Subjektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschuldigte 1 bei wahrheitsgemässen Angaben seines Gesundheitszustands und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gegenüber seinen Ärzten und der Privatklägerin keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten und keine Taggelder ausgerichtet worden wären, was der Beschuldigte 1 durch seine unwahren Angaben verhindert hat.