Ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin bei Annahme einer nur noch in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich im Falle von wahrheitsgetreuen Angaben beider Beschuldigten über die verbleibenden Tätigkeitsmöglichkeiten des Beschuldigten 1 Taggelder ausgerichtet hätte, kann dahingestellt bleiben. Ein kausaler Vermögensschaden wäre auch bei dieser Konstellation noch gegeben, da die Ärzte in Kenntnis der falschen Vorbringen des Beschuldigten und den von ihm verheimlichten Aktivitäten zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Versicherung