44 werbsunfähigkeit entspricht, jedenfalls nicht unter Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich. Ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin bei Annahme einer nur noch in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich im Falle von wahrheitsgetreuen Angaben beider Beschuldigten über die verbleibenden Tätigkeitsmöglichkeiten des Beschuldigten 1 Taggelder ausgerichtet hätte, kann dahingestellt bleiben.