Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf hinzuweisen, dass der Vermögensschaden im Falle einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 tiefer ausgefallen wäre. Es ist indes offenkundig, dass auch bei Annahme einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit die vom Beschuldigten ausgeübten (und hiervor dargestellten) ausserhäuslichen Tätigkeiten keiner vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit resp. Er-