Entsprechend hätte die Privatklägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Situation der X.________ für den Beschuldigten 1 keine Krankentaggelder ausgerichtet. Der Vermögensschaden entspricht mithin der Gesamtheit der Taggelder, welche die Privatklägerin gestützt auf ihren Irrtum ausgerichtet hat. Der Vermögensschaden beträgt demnach CHF 45'725.00. Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf hinzuweisen, dass der Vermögensschaden im Falle einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 tiefer ausgefallen wäre.