Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die hiervor festgestellte massgebliche Vermögensverfügung der Privatklägerin von CHF 49'793.75 auch angefallen wäre, wenn der Beschuldigte 1 seine körperlichen Beschwerden nicht übertrieben dargestellt und wahrheitsgemäss darüber Auskunft gegeben hätte, zu welchen Tätigkeiten er noch in der Lage war. Gemäss Beweisergebnis war es dem Beschuldigten 1 – entgegen seinen anderslautenden Angaben gegenüber den ihn damals behandelnden Ärzten und gegenüber der Privatklägerin – ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich, in der Zeit vom