146 N. 158). Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die hiervor festgestellte massgebliche Vermögensverfügung der Privatklägerin von CHF 49'793.75 auch angefallen wäre, wenn der Beschuldigte 1 seine körperlichen Beschwerden nicht übertrieben dargestellt und wahrheitsgemäss darüber Auskunft gegeben hätte, zu welchen Tätigkeiten er noch in der Lage war.