43 15.1.3 Vermögensdisposition Der Irrtum der Privatklägerin über die Arbeits(un)fähigkeit des Beschuldigten 1 ab 5. August 2019 führte dazu, dass sie fälschlicherweise davon ausging, die X.________ habe ab dem 17. August 2018 einen vollen Taggeldanspruch. Unter diesem Titel bezahlte die Privatklägerin der X.________ den Betrag von total CHF 49'793.75 (pag. 302 ff.), wobei von diesem Betrag die Taggeldzahlungen für die Periode vom 9. April bis 30. April 2019, ausmachend CHF 4'068.75 (21 x CHF 193.75;