Irrtum Die Privatklägerin – resp. die zuständigen Sachbearbeitenden vom 3. August 2018 bis zum 8. April 2019 – befanden sich aufgrund der unwahren Angaben des Beschuldigten 1 in einem Irrtum über die Tätigkeiten, welche der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Beschwerden noch auszuführen im Stande war, und folglich über dessen Arbeits(un)fähigkeit.