Die Vorinstanz erwog, dass sich die Privatklägerin ab dem Zeitpunkt der Strafanzeige am 9. April 2023 nicht mehr in einem arglistigen Irrtum befunden habe und ging für den Zeitraum vom 9. April bis 30. April 2023 von einem Versuch aus. Nach Auffassung der Kammer ist der Privatklägerin mit Blick auf die Auszahlung der Taggelder im Mai 2019 nicht zur Last zu legen, dass diese in Anbetracht der zwischen ihr und der X.________ vorhandenen versicherungsvertragsrechtlichen Beziehung bis zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Arztzeugnisse des Beschuldigten 1, welche bis 30. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, ihrer