Dass diese Überweisung ausserhalb des angeklagten Zeitraums erfolgte, ist insoweit unbeachtlich, als die deliktische Handlung auch im April 2019 durch den Beschuldigten 1 noch aufrechterhalten wurde. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Privatklägerin ab dem Zeitpunkt der Strafanzeige am 9. April 2023 nicht mehr in einem arglistigen Irrtum befunden habe und ging für den Zeitraum vom 9. April bis 30. April 2023 von einem Versuch aus.