Für die Phase der Krankschreibung vom 11. November 2018 bis 30. April 2019 wurden seitens der Privatklägerin schliesslich am 28. Mai 2019 der X.________ zuhanden des Beschuldigten 1 noch Taggelder in der Höhe von CHF 33'131.25 ausbezahlt. Dass diese Überweisung ausserhalb des angeklagten Zeitraums erfolgte, ist insoweit unbeachtlich, als die deliktische Handlung auch im April 2019 durch den Beschuldigten 1 noch aufrechterhalten wurde.