_ eingeholt habe, Ende April 2019 aber dennoch Taggelder ausbezahlt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb noch Gelder geflossen seien, obwohl die Privatklägerin die Arbeitsfähigkeit bejaht habe. Aus Sicht der Kammer verdichtete sich insbesondere nach der durch die Privatklägerin in Auftrag gegebenen Observation der Verdacht einer Täuschung des Beschuldigten 1, welcher sich in der Strafanzeige der Privatklägerin vom 9. April 2019 manifestierte. Für die Phase der Krankschreibung vom 11. November 2018 bis 30. April 2019 wurden seitens der Privatklägerin schliesslich am 28. Mai 2019 der X._____