243 und 234). Sie tätigte denn auch telefonische Rückfragen bei beiden Beschuldigten sowie Dr. med. W.________ und gab schliesslich die Observation in Auftrag. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte in diesem Zusammenhang vor, dass eine Verurteilung mit Blick auf die Arglist so oder anders ab Ende Januar 2019 nicht zulässig sei, zumal die Privatklägerin trotz angeblicher Verdachtsmomente die Observation angeordnet und die (subjektive) Einschätzung von Dr. med. V.________ eingeholt habe, Ende April 2019 aber dennoch Taggelder ausbezahlt habe.