chen Beschwerden in Übereinstimmung gebracht werden können. Sodann kann der Privatklägerin auch keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, weil sie die ersten Monate Taggeldzahlungen gestützt auf die ab 5. August 2019 42 ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit leistete und sie am 28. September 2018 bei Dr. med. W.________ (pag. 246 ff.) und am 12. November 2018 bei der AA.________ per Formular eingehende Berichte über die Arbeitsunfähigkeit verlangte. Da diese nicht eingereicht wurden, mahnte die Privatklägerin die Ärzte auch mehrmals ab (vgl. pag. 243 und 234).