Indem der Beschuldigte 1 die Auswirkungen seiner Beschwerden auf seine Arbeitsfähigkeit übertrieben dargestellt hat, um sowohl die Ärzte (betrifft den Beschuldigten 1) als auch die Privatklägerin (bestritt beide Beschuldigte) glauben zu machen, er könne weder körperliche noch leichtere Arbeiten ausführen, was er gegenüber der Privatklägerin zusätzlich mit mehreren sich zeitlich überschneidenden Arztzeugnissen verschiedener Ärzte dokumentierte, täuschte er diese arglistig. Im Gegensatz dazu stehen die vom Beschuldigten 1 in der massgeblichen Zeitspanne tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, welche nicht mit den von ihm geltend gemachten körperli-