nicht vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit die vom Beschuldigten 1 aggraviert dargestellten Beschwerden eine arglistige Täuschung dargestellten hätten. Indem der Beschuldigte 1 die Auswirkungen seiner Beschwerden auf seine Arbeitsfähigkeit übertrieben dargestellt hat, um sowohl die Ärzte (betrifft den Beschuldigten 1) als auch die Privatklägerin (bestritt beide Beschuldigte) glauben zu machen, er könne weder körperliche noch leichtere Arbeiten ausführen, was er gegenüber der Privatklägerin zusätzlich mit mehreren sich zeitlich überschneidenden Arztzeugnissen verschiedener Ärzte dokumentierte, täuschte er diese arglistig.