Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte 1 vom August 2018 bis April 2019 indes vollumfänglich arbeitsfähig. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch im Falle einer sich auf den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich des Beschuldigten 1 beschränkten Arbeitsunfähigkeit resp. nicht vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit die vom Beschuldigten 1 aggraviert dargestellten Beschwerden eine arglistige Täuschung dargestellten hätten.