tung der geschädigten Privatklägerin zu verneinen sei. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen, weshalb grundsätzlich auf sie verwiesen wird. Ergänzend ist vorab einzig anzumerken, dass eine beim Beschuldigten 1 tatsächlich vorhandene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in seinem angestammten Beruf als Maler/Gipser als auch in jeder angepassten Tätigkeit selbstverständlich relevant gewesen wäre, weil diesfalls der Beschuldigte 1 die Taggelder zu Recht bezogen hätte. Insofern treffen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu. Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte 1 vom August 2018 bis April 2019 indes vollumfänglich arbeitsfähig.