Weiter habe sich der Beschuldigte 1 auch gegenüber der Privatklägerin kranker gegeben, als er tatsächlich gewesen sei, was von einer Raffinesse und einer gewissen Durchtriebenheit zeuge, da die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 zuerst nicht ohne Weiteres aufzudecken gewesen seien, was nicht zuletzt auf die Vielzahl der Privatklägerin eingereichten, knapp gefassten Arztzeugnisse zurückzuführen gewesen sei. Schliesslich handle es sich bei der Prüfung von Taggeldansprüchen um ein klassisches Massengeschäft einer Versicherung, weshalb keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten und im Ergebnis eine generelle Opfermitverantwor-