_ – einen Arztwechsel eingeleitet habe, wobei die behandelnden Ärzte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Angaben des Beschuldigten 1 zu seinem Gesundheitszustand hätten vertrauen dürfen. Weiter habe sich der Beschuldigte 1 auch gegenüber der Privatklägerin kranker gegeben, als er tatsächlich gewesen sei, was von einer Raffinesse und einer gewissen Durchtriebenheit zeuge, da die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 zuerst nicht ohne Weiteres aufzudecken gewesen seien, was nicht zuletzt auf die Vielzahl der Privatklägerin eingereichten, knapp gefassten Arztzeugnisse zurückzuführen gewesen sei.