41 Indem der Beschuldigte 1 gegenüber den ihn behandelnden Ärzten seine Beschwerden in aggravierender Art und Weise dargestellt habe, sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, welche er sodann gegenüber der Privatklägerin geltend gemacht habe. Die Beweiswürdigung habe jedoch ergeben, dass keine 100 %-Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulter-/Armbeschwerden rechts vorgelegen habe. Dieser Vorgang alleine stelle bereits eine betrügerische Machenschaft dar (mit Verweis auf BGer-Entscheide 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 3.4, 6B_46/2010 vom 19.04.2010 E. 4.3).