Sodann führte die Vorinstanz aus, die Täuschung des Beschuldigten 1 über seinen Gesundheitszustand resp. seine noch durchführbaren Tätigkeiten sei (mit einer minimen zeitlichen Einschränkung) als arglistig zu qualifizieren, da er sich besonderer Machenschaften bedient habe resp. es ihm gelungen sei, ein Lügengebäude zu errichten, welches von den Ärzten und später von der Privatklägerin nicht ohne Weiteres habe durchschaut werden können: