das genaue Ausmass der Beschwerden und damit der konkrete Umfang der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens bilden würden. Wesentlich sei einzig, ob die vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Schulter-/Armbeschwerden rechts seine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich in dem Masse einschränkte (100 %), wie es die untersuchenden Ärzte aufgrund seiner Schilderung bescheinigt hätten resp. ob seine festgestellten Aktivitäten mit dem Beschwerdebild, wie es den ärztlichen Berichten zugrunde liegt, vereinbar sei. Sodann führte die Vorinstanz aus, die Täuschung des Beschuldigten 1 über seinen Gesundheitszustand resp.