Die Vorinstanz erwog betreffend Arglist mit Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_531/2012 vom 23. April 2012 E. 2.2.1 einleitend, vorliegend sei es bezüglich der arglistigen Täuschung irrelevant, ob der Beschuldigte 1 aufgrund der Schulter- /Armbeschwerden rechts eine teilweise Arbeitsunfähigkeit resp. aufgrund anderer gesundheitlicher Einschränkungen allenfalls sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, da die genauen gesundheitlichen Diagnosen resp. das genaue Ausmass der Beschwerden und damit der konkrete Umfang der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens bilden würden.