15.1 Objektiver Tatbestand 15.1.1 Arglistige Täuschung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte 1 eine Täuschung begangen, indem er sowohl gegenüber seinen Ärzten als auch gegenüber der Privatklägerin unwahre Angaben darüber machte, welche Tätigkeiten er trotz der bestehenden Beschwerden weiterhin vornehmen konnte und dabei insbesondere gegenüber der Privatklägerin angab, weder körperliche Arbeit noch Arbeit im Büro verzichten zu können und – infolge Müdigkeit wegen diverser Medikamente – auch nicht gut mit Kunden sprechen könne, während mit dem Auto bloss kurze Strecken möglich seien.