146 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 737 ff.). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art.