39 14. Rechtliche Grundlagen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zur fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).