Der Beschuldigte 2 war sich darüber im Klaren, dass sein Vater resp. der Beschuldigte 2 trotz 100 %-Krankschreibung noch imstande war, geschäftliche und private Tätigkeiten auszuüben, hat indes weiterhin der Privatklägerin die Arztzeugnisse weitergeleitet und dieser die tatsächlich noch vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten des Beschuldigten 1 im Betrieb vorenthalten. 13.3 Beweisergebnis Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der angeklagte Sachverhalt (pag. 421 ff., 433 ff., siehe für eine Zusammenfassung vorne Ziff. 7) beweismässig erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung