Der Beschuldigte 2 profitierte einerseits von der Krankentaggeldversicherung, die in Form des Taggeldes für den Lohn des zu 100 % angestellten Beschuldigten 1 entrichtete, während er andererseits auch davon profitierte, dass der Beschuldigte 1 weiterhin gewisse Tätigkeiten für seine Unternehmungen erbrachte, die er nicht zusätzlich entschädigen musste. Aus den Akten und den Angaben der Privatklägerin geht hervor, dass der X._____