Dies hinderte den Beschuldigten 2 indes offensichtlich nicht daran, den Beschuldigten auf den Baustellen Kontroll- und Instruktionsarbeiten durchführen zu lassen, wenn es ihm selber oder seinem Bruder nicht möglich war. Der Beschuldigte 2 profitierte einerseits von der Krankentaggeldversicherung, die in Form des Taggeldes für den Lohn des zu 100 % angestellten Beschuldigten 1 entrichtete, während er andererseits auch davon profitierte, dass der Beschuldigte 1 weiterhin gewisse Tätigkeiten für seine Unternehmungen erbrachte, die er nicht zusätzlich entschädigen musste.