13.2.3 Rolle des Beschuldigten 2 Mit der Vorinstanz ist alsdann festzuhalten, dass dem Beschuldigten 2 die tatsächlichen Tätigkeiten des Beschuldigten 1 bekannt gewesen sein mussten, da dieser 38 nachweislich mindestens teilweise im Auftrag und in Kenntnis des Beschuldigten 2 auf Baustellen der X.________ war. Obwohl aus den Observationen nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 im Tatzeitraum als Maler/Gipser beschäftige, führte der Beschuldigten 1 offensichtlich weiterhin Tätigkeiten für den Beschuldigten 2 resp. die X.________