Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Familie der Beschuldigten gemeinhin eine sehr enge Verflechtung von familiären und geschäftlichen Angelegenheiten vorliege. So wird eine Baustelle der X.________, für welche Personal des Unternehmens beschäftigt wird und über welche abgerechnet wird, nicht «privat», wenn sie für eine Liegenschaft im Eigentum eines Familienmitglieds oder eines Kollegen errichtet wird. 13.2.3 Rolle des Beschuldigten 2