Baustellen der X.________ aufsuchen musste, um private Dinge mit seinen Söhnen zu besprechen. Auch hierbei muss es sich um eine Schutzbehauptung handeln, zumal der Beschuldigte 1 in seinen Erstaussagen noch seine Kontrollen auf den Baustellen betonte und erst mit Zunahme der Einvernahme von ausschliesslich privaten Unterhaltungen sprach. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Familie der Beschuldigten gemeinhin eine sehr enge Verflechtung von familiären und geschäftlichen Angelegenheiten vorliege.