So steht sie im Widerspruch zu den Erstaussagen des Beschuldigten 1, welcher damals zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit seiner Präsenz aus Gründen der Sicherheit erwähnte. Sodann ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Bedrohungslage an den Observationstagen sowohl der Privatklägerin das frequentierte Erscheinen des Beschuldigten 1 an der J.________ erforderte. Die Beschuldigten blieben diesbezüglich in ihren Aussagen denn auch vage. Gleichermassen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschuldigte trotz seiner Krankschreibung an den observierten Tagen regelmässig Baustellen der X.___