der J.________ geltend gemacht wurde, von der Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert. Dass eine entsprechende Bedrohungslage tatsächlich existierte, mag nicht ausgeschlossen sein, indes ist diese Begründung in Bezug auf die Tätigkeiten des Beschuldigten 1 unglaubhaft. So steht sie im Widerspruch zu den Erstaussagen des Beschuldigten 1, welcher damals zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit seiner Präsenz aus Gründen der Sicherheit erwähnte.