Daher wäre der X.________ als Versicherungsnehmerin und dem Beschuldigten 1 als Leistungsbezüger im Falle einer eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 als Maler/Gipser ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, da der Privatklägerin mitgeteilt wurde, der Beschuldigte 1 könne auch keine Büroarbeit mehr verrichten. Schliesslich wurde die vermeintliche Bedrohungslage der Familie, welche von beiden Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft sowie beider Instanzen als Rechtfertigung für die häufige Präsenz des Beschuldigten 1 an