___ oder für eine andere Unternehmung – hätte eingesetzt werden können. Daher wäre der X.________ als Versicherungsnehmerin und dem Beschuldigten 1 als Leistungsbezüger im Falle einer eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 als Maler/Gipser ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, da der Privatklägerin mitgeteilt wurde, der Beschuldigte 1 könne auch keine Büroarbeit mehr verrichten.