Angesichts dessen ist im Sinne einer Eventualbegründung zu betonen, dass auch im Falle einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 als Maler/Gipser angesichts der von ihm gemäss den Observationen festgestellten tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht zu schliessen wäre, dass er auch nicht für leichtere Arbeiten – sei es im Betrieb der X.________ oder für eine andere Unternehmung – hätte eingesetzt werden können.