214), wäre indes auch eine auf den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich beschränkten Arbeitsunfähigkeit in dem Sinne erheblich, als auch bei einer solchen eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit ein Schuldspruch möglich wäre, allenfalls mit verminderter Schadenssumme. Angesichts dessen ist im Sinne einer Eventualbegründung zu betonen, dass auch im Falle einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 als Maler/Gipser angesichts der von ihm gemäss den Observationen festgestellten tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht zu schliessen wäre, dass er auch nicht für leichtere Arbeiten – sei es im Betrieb der X._____