37 gabenbereich zu berücksichtigen wäre und im Falle des Unterlassens der versicherten Person, sich um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen, der Grad der Arbeitsunfähigkeit neu zu beurteilen wären und die Leistungen entsprechend gekürzt würden (AVB S. 8, pag. 214), wäre indes auch eine auf den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich beschränkten Arbeitsunfähigkeit in dem Sinne erheblich, als auch bei einer solchen eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit ein Schuldspruch möglich wäre, allenfalls mit verminderter Schadenssumme.