Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass gemäss den AVB zwar bereits bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % das Taggeld entsprechend der Arbeitsunfähigkeit zu leisten wäre (AVG S. 9, pag. 215), wobei als Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, verstanden wird (AVB S. 11, pag. 217). Da bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 90 Tagen indes auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-