Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach dieser straffrei bleibe, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass er im Tatzeitraum als Maler/Gipser arbeitsfähig gewesen sei, erweist sich aufgrund der gemäss Beweisergebnis vorliegenden Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 in der massgeblichen Zeit nicht als erheblich. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass gemäss den AVB zwar bereits bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % das Taggeld entsprechend der Arbeitsunfähigkeit zu leisten wäre (AVG S. 9, pag.